| STATUTEN

Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „kulturverein bahnhof“.
  2. Er hat seinen Sitz in Andelsbuch und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Land Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Der Verein ist gemeinnützig und nicht konfessionell oder parteipolitisch gebunden.


§ 2: Zweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Förderung, Pflege, Ausübung und Erhaltung der Kultur in ihrer Vielfalt
  • die Bereicherung des Lebens durch kulturelle Veranstaltungen
  • Nachwuchs- und Jugendförderung
  • Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel wird der Verein verschiedene Tätigkeiten planen und durchführen, um den Vereinszweck zu erfüllen, unter anderem

  • Schaffung und Erhaltung von Räumlichkeiten für die Ausübung des Vereinszweckes
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
  • Abhaltung von Veranstaltungen verschiedenster Art für Erwachsene, Jugendliche und Kinder. Das sind: Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Festivals, Filmvorführungen, Tanz, Seminare, Kurse, Workshops, Symposien, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Theater, Proben.
  • Abhaltung, Teilnahme und Besuch von Unterhaltungs-, Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen
  • Bereitstellung von Infrastruktur (Vereinslokal)
  • Durchführung von Workshops, Seminaren, Forschungsprojekten, Studien und Wettbewerben
  • Kooperationen mit Organisationen und Institutionen, die im Sinne des Vereins sind und zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
  • Vernetzung mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland
  • Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Katalogen und Infomaterial
  • Versammlungen, Diskussionsabende und Vorträge

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Subventionen, Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Sponsorengelder und Werbeeinnahmen
  • Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Flohmärkten und Basaren
  • Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
  • Vermietung und Verpachtung von

– Vereinsräumlichkeiten
– Teilen des Vereinsinventars

  • Erträge aus

– Kantinenbetrieb in den Vereinsräumlichkeiten oder anderen zur Verfügung gestellten Veranstaltungsräumlichkeiten
– Straßenfestbewirtung

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und passive Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen bzw. eine Funktion im Verein bekleiden.
  3. Passive Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und dem Besuch von Vereinsveranstaltungen unterstützen.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden.
  2. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird die passive Mitgliedschaft erworben.
  3. Ob ein Mitglied die gewünschte aktive Mitgliedschaft erhält, entscheidet der Vorstand, wobei der Vorstand berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. zu beenden. Ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung oder durch Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Mitgliedsbeitrag nicht rückerstattet wird.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht bzw. wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Berufungsentscheidung ist endgültig.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages (oder anderer Zahlungsverpflichtungen) im Rückstand ist.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedem Mitglied zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2. Pflichten:

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  • Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  • Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer
  3. Eine Generalversammlung kann physisch, virtuell oder als Hybrid-Versammlung (= Kombination physisch/virtuell) abgehalten werden. Die Festlegung der Art der Durchführung erfolgt vom Vorstand und wird in der Einladung zur Generalversammlung angegeben.
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen (auch per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse). Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
  2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  4. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:(a) Obmann
    (b) Schriftführer
    (c) Kassier
    (d) Beiräte

    Die Vertretung des Obmanns erfolgt durch den Schriftführer, ist auch dieser verhindert dann durch den Kassier.

  2. Doppelfunktionen sind grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn Kollisionen (Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung) auszuschließen sind. Ebenso ist ausgeschlossen, dass eine Person in Doppelfunktion für zwei Positionen gleichzeitig stimmberechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Organisation von Veranstaltungen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
  • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Schriftführer oder Kassier.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Diese Statuten wurden in der Generalversammlung vom 10.09.2021 beschlossen und treten nach Genehmigung durch die Vereinsbehörde in Kraft.